Im Gesetz ber den ffentlichen Personenverkehr (PVG) wird festgelegt, dass das Kantonsgebiet durch einen leistungsfhigen ffentlichen Verkehr nach wirtschaftlichen Grundstzen zu erschliessen ist (1). Die Erschliessungspflicht gilt jedoch nicht absolut. Es mssen nur zusammenhngende, berbaute Siedlungsgebiete mit mindestens 300 Einwohnern, Arbeits- und Ausbildungspltze mit mindestens einer Haltestelle erschlossen werden. In der Angebotsverordnung sind die entsprechenden Grundstze und Einzelheiten zur Erschliessung geregelt. Eine davon betrifft die Gehdistanzen zur nchsten Haltestelle. Diese besagt, dass Bus- oder Tramhaltestellen in maximal 400 m und S-Bahn-Haltestellen in maximal 750 m erreichbar sein mssen. Die Angebotsvernderung mchte nun, dass in Ausnahmefllen auch bei Bus- und Tramhaltestellen die maximale Distanz von 750 m angewendet werden darf. Mit dieser nderung knnten 51 von etwa 95 Erschliessungslcken geschlossen werden. Zudem knnen mit dieser nderung die Kriterien der Wirtschaftlichkeit besser bercksichtigt werden. Wirtschaftlichkeit und lockert auch etwas den Druck auf den Kostendeckungsgrad. Mit der Verordnungsnderung werden keine bestehenden Leistungen abgebaut. Hingegen ergibt sich bei der Erfllung der Erschliessungspflicht mehr Spielraum, was der konsistenten Verkehrs- und Raumplanung des Kantons Zrich entgegenkommt. Die jhrlich eingesparten rund 20 Millionen Franken werden frei fr dringlichere Projekte des ffentlichen Verkehrs.Der VV Zrich ist der Ansicht, dass die nderungen der Angebotsverordnung insgesamt vernnftig sind und die in Ausnahmefllen lngeren Gehdistanzen vertretbar.
Angebotsnderung
Votum unseres Vorstandsmitglieds Daniel Sommer im Kantonsrat